Zuschlagsfrist (VOB/A)

07.03.2024 | Lexikon

Der Ablauf der Zuschlagsfrist nach § 10 Abs. 7 VOB/A spielt eine wichtige Rolle im öffentlichen Vergaberecht für Bauleistungen. Sie ist zu unterscheiden von der Angebotsfrist. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin, bei dem die einzelnen Angebote vom Verhandlungsleiter zur Kenntnis genommen werden.

Die Zuschlagsfrist wird von der den Auftrag vergebenden Stelle festgesetzt. Sie soll so kurz wie möglich sein und nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als der Auftraggeber für die zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Eine Zuschlagsfrist von mehr als 30 Kalendertagen soll nur in besonders begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist muss durch Angabe eines bestimmten Kalendertages eindeutig bezeichnet werden.

Der Bieter ist (nur) bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Nur in wenigen Fällen findet der Zuschlag nach Ablauf der Zuschlagsfrist statt.

Überschreitet der Auftragsumfang einen bestimmten Schwellenwert (2014: 5.186.000 Euro bei Bauleistungen) ist nicht § 10 VOB/A in den Vertrag einzubeziehen, sondern die entsprechende Vorschrift der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG. Hinsichtlich der Zuschlagsfrist ergibt sich jedoch keine Änderung. Die entsprechende Regelung findet sich hier in § 10 Abs. 1 Nr. 10 sowie Abs. 2 Nr. 11 VOB/A – EG.