Zusammenschreibung von Grundstücken

07.03.2024 | Lexikon

Nach § 4 der Grundbuchordnung (GO) besteht die Möglichkeit mehrere, einem Eigentümer gehörende Grundstücke auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt zu führen. Das ermöglicht vor allem im landwirtschaftlichen Bereich alle zu einem Bauernhof gehörenden Grundstücke auf einem Grundbuchblatt zusammenzufassen. Das gilt auch für einen Hof im Sinne der Höfeordnung.