Macht der Vermieter im Vorfeld des Vertragsabschlusses Zusicherungen über bestimmte Details der Mietwohnung, spricht man von Zugesicherten Eigenschaften. Diese können im Mietvertrag niedergelegt sein, wie üblicherweise die Quadratmeterzahl der Wohnung (zugesicherte Eigenschaft laut BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 133/03). Sie können aber auch mündlich vereinbart werden, wie etwa der Austausch des Teppichbodens oder eines defekten Fensters durch den Vermieter bis zu einem bestimmten Termin oder die Überlassung eines Kühlschrankes.
Als zugesichert gilt eine Eigenschaft der Mietwohnung nur, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er dafür auch tatsächlich rechtlich einstehen will. Voraussetzung ist also eine eindeutige Erklärung des Vermieters, die zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich niedergelegt oder in den Mietvertrag integriert werden sollte. Insbesondere empfiehlt sich dies für den Vermieter bei aufwändigeren baulichen Änderungen, bei denen es ansonsten später leicht zum Streit über Umfang oder Termine der versprochenen Arbeiten kommen kann.
Fehlt einer Mietwohnung eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Mieter nach § 536 BGB eine Mietminderung vornehmen. Hier ist dann die Zusicherung selbst entscheidend und nicht, ob etwa die alten Holzfenster, deren Austausch versprochen wurde, noch funktionsfähig sind.