Wohnungsübergabe

07.03.2024 | Lexikon

Unter der Wohnungsübergabe versteht man im Mietrecht die Übergabe der Wohnung an den neuen Mieter und teilweise auch die Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses. Bei beiden Variationen können sich die Parteien viel späteren Ärger ersparen, wenn sie beide zum Übergabetermin persönlich erscheinen und gemeinsam ein Übergabeprotokoll anfertigen, das zum Beispiel mögliche Mängel der Wohnung oder von einer Seite noch durchzuführende Arbeiten auflistet. Ein bloßes Übergeben des Schlüssels außerhalb der Wohnung birgt für beide Seiten Risiken.

Wichtig bei einem Übergabetermin ist, dass er bei Tageslicht stattfindet – denn so können Schäden oder Mängel besser erkannt werden. In leeren Wohnungen sind in der Regel keine Lampen montiert, die die Räume gut ausleuchten.

Findet die Wohnungsübergabe bei Auszug eines Mieters statt, sollte auf keinen Fall der Nachmieter beim Termin hinzugezogen werden. Hier sind Interessenkonflikte möglich, etwa über die Zahlung einer Ablöse für Einbauten des Vormieters oder den Einzugstermin. Auch können sich Diskussionen über Schönheitsreparaturen und Kündigungsgründe zwischen den bisherigen Vertragsparteien negativ auf das neue Mietverhältnis auswirken.

In welchem Zustand eine Mietwohnung zurückgegeben werden muss, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Diese können von „besenrein“ bis zur Verpflichtung zu den üblichen Schönheitsreparaturen reichen. Beim Auszug eines Mieters sollte der Vermieter zunächst prüfen, welche Schönheitsreparaturen-Klausel im Mietvertrag verwendet wurde und ob diese nach heutiger Rechtsprechung noch gilt. Führt der Mieter Schönheitsreparaturen durch und stellt später fest, dass er dazu gar nicht verpflichtet war, drohen Schadenersatzforderungen.