Nach den seit dem 01.07.2007 geltenden Bestimmungen ist über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu entscheiden.
Die Änderungen betreffen zum einen den Wegfall der Amtsermittlungspflicht und zum anderen die neue Kostenregelung, wonach die im Verfahren Unterlegenen sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Für die Verwalter ist die neue Regelung des § 49 Abs. 2 WEG von besonderer Bedeutung, weil sie mit den gesamten Verfahrenskosten belastet werden können, wenn sie durch grob schuldhaftes Verhalten Anlass zur Beschlussanfechtung gegeben haben.
Die Regelungsinhalte des § 43 WEG wurden im Wesentlichen übernommen. Was zu den Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen zählt, ist in § 43 Nr. 1 WEG geregelt. Nicht zu den im WEG-Verfahren zu regelnden Streitigkeiten gehören allerdings Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, also Streitigkeiten über den Gegenstand, den Umfang und die Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum (BGH, 11.6.2015, V ZB 34/13 und V ZB 78/13 m.w.N.)
Weiterhin ist ausdrücklich geregelt, dass sich Beschlussanfechtungen gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 46 Abs. 1 WEG).
An die Stelle des bisherigen drei- beziehungsweise vierstufigen Verfahrens ist das zwei- beziehungsweise dreistufige Verfahren getreten: Amtsgericht, Landgericht (Berufung) und Bundesgerichtshof (Revision).