Wohnungseigentümer ist der Eigentümer, der als Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentums im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Der eingetragene Eigentümer ist Träger aller Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Da die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend auch für das Teileigentum gelten, ist auch der Eigentümer eines Teileigentums als Wohnungseigentümer zu bezeichnen.
Der Ersterwerber eines Wohnungseigentums, der den Kaufvertrag unterschrieben hat und noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist, für den aber eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und der die Wohnung in Besitz genommen hat, wird als „werdender Wohnungseigentümer“ dann bezeichnet, wenn außer dem Bauträger oder dem Veräußerer noch kein weiterer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist. Er hat als werdender Wohnungseigentümer alle Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Er ist Mitglied der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“.
Mit der Eintragung des zweiten Eigentümers entsteht die rechtlich in Vollzug gesetzte Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch dann behalten allerdings die bisherigen werdenden Wohnungseigentümer ihre vollen Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dies gilt auch, wenn – aus welchen Gründen auch immer – sich ihre Eintragung in das Grundbuch noch über einen längeren Zeitraum, möglicherweise auch über mehrere Jahre hinziehen sollte (BGH 11.5.2012, Az. V ZR 196/11).
Wer dagegen als Erwerber in eine rechtlich in Vollzug gesetzte, also in eine aus mindestens zwei in das Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft eintritt, erwirbt nach noch vorherrschender Meinung die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers – anders als der werdende Wohnungseigentümer – erst mit der Eintragung in das Grundbuch (andere Auffassung jedenfalls für Ersterwerber BGH, 11.5.2012, Az. V ZR 196/11). Dies gilt auch dann, wenn für ihn nach Abschluss des Kaufvertrages eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und er die Wohnung bereits in Besitz genommen hat.
Als „faktischer“ Wohnungseigentümer ist der noch nicht eingetragene Eigentümer nur gegenüber dem Veräußerer aus dem Kaufvertrag verpflichtet, der ihn allerdings als Vertreter bevollmächtigen kann, an der Wohnungseigentümer-Versammlung teilzunehmen und für den noch eingetragenen Veräußerer das Stimmrecht auszuüben. Die
Zulässigkeit einer solchen Vertretung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine Vertretungsbeschränkung vereinbart ist. Eine Zahlungspflicht des faktischen Eigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aber nicht (BGH, 5.6.2008, Az. V ZB 85/07).