Am 01.01.2002 trat das „Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts“ („Wohnraumförderungsgesetz“) in Kraft. Nach § 9 Abs. 3 konnten die Bundesländer das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes auf den 01.01.2003 verschieben.
Gleichzeitig wurde das II. Wohnungsbaugesetz im Hinblick auf die künftigen Fördermaßnahmen aufgehoben. Aufgehoben wurde auch das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz. Änderungen erfuhren unter anderem das Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung, das Wohngeldgesetz und die II. Berechnungs-Verordnung (II. BV). Teile der II. BV wurden auf der Grundlage des
Im Zuge der Föderalismusreform ist auch die Kompetenz der Wohnraumförderung im Jahre 2006 auf die Bundesländer übergegangen. Verbunden damit war auch der Rückzug des Bundes aus der Zurverfügungstellung von Fördermitteln, sieht man von Ausgleichbeträgen ab, die noch bis 2013 bezahlt werden. Allerdings haben nur wenige Bundesländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so dass die Förderungsmaßnahmen überwiegend auf dem Bundesgesetz beruhen.
Die Konzeption des Wohnraumfördergesetzes des Bundes wurde in die Ländergesetze weitgehend übernommen. Ziel ist auch in den Ländergesetzen die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum selbst versorgen können. Zu den Bundesländern, die ein eigenes Wohnraumförderungsgesetz verabschiedet haben, zählen Bayern (zum 01.05.2007), Schleswig-Holstein (zum 01.07.2009) und Niedersachen (zum 05.11.2009).
Gefördert wurden und werden der Wohnungsbau, der Ersterwerb und die Modernisierung von Wohnraum. In den Förderbereich werden ferner der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum auf der Grundlage von Kooperationsverträgen und der Erwerb bestehenden Wohnraums mit einbezogen. Die Förderung erfolgt durch Fördermittel und Bereitstellung von Bürgschaften, teilweise auch durch Zurverfügungstellung verbilligten Baulands. Nach wie vor sind Einkommensgrenzen für die Förderung zu beachten. Neu ist das Institut des Kooperationsvertrages, den die Gemeinden mit den Eigentümern von Wohnraum abschließen können.
Gegenstände sind insbesondere die Begründung von Belegungsrechten zugunsten der Gemeinde einschließlich der im Rahmen der Förderung zu vereinbarenden Bindung an eine „höchstzulässige Miete“. Gegenstand kann auch die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, baulichen und sozialen Maßnahmen sein, die der Verbesserung des Wohnumfeldes, der Behebung sozialer Missstände und der Quartiersverwaltung dienen. Es soll damit vor allem einer Ghettobildung von sozialschwachen Bevölkerungsschichten entgegen gewirkt werden.