Wohnflächenverordnung (WoFlV)

06.03.2024 | Lexikon

Die Wohnflächenverordnung ist eine im Zusammenhang mit der Aufhebung des II. Wohnungsbaugesetzes stehende Nachfolgeverordnung des Teils der II. Be­rechnungs­ver­ordnung, der sich auf die Berechnung der Wohnfläche bezieht. Die Wohnflächenverordnung trat am 01.01.2004 in Kraft und muss lediglich angewendet werden bei der Ermittlung von Wohnflächen für Wohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoVG) öffentlich gefördert werden. Nach § 10 des WoVG muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein. Nach § 19 WoVG ist die Wohnfläche die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume.

Zur Wohnfläche gehören nach der Wohn­flächen­ver­ord­nung auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen, sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich räumlich mit einer Wohnung verbunden sind. Nicht zur Wohnfläche gehören Geschäftsräume und Räume, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen für eine Wohnnutzung nicht genügen. Die Wohn­flächen­ver­ord­nung gilt bundesweit, obwohl die Regelungskompetenz bei den Bundesländern liegt.

Die Bundesländer bestimmen allerdings in Rahmen­richt­linien, welche Wohnungsgrößen nicht überschritten werden sollen, damit eine Förderung möglich ist. So ergibt sich aus den Förderrichtlinien des Landes Schleswig Holstein eine Größenbeschränkung

  • von 50 Quadratmetern für einen Einpersonenhaushalt,
  • von 60 Quadratmetern für einen Zweipersonenhaushalt,
  • von 75 Quadratmetern für einen Dreipersonenhaushalt und
  • von 85 Quadratmetern für einen Vierpersonenhaushalt.

Im Saarland werden die Grenzen anders berechnet:

  • 45 Quadratmeter für den Einpersonenhaushalt,
  • 60 Quadratmeter für den Zweipersonenhaushalt,
  • 75 Quadratmeter für den Dreipersonenhaushalt und
  • 90 Quadratmeter für den Vierpersonenhaushalt.

Außerdem werden in der Regel Qualitätsstandards ver­ab­schiedet, die nicht unterschritten werden dürfen, z. B. Anforderungen an die Bausubstanz der förderfähigen Alt- oder Neubauwohnung, an die Heizanlagen, an das verwendete Baumaterial, usw. Schließlich können auch im Interesse eines guten Wohnklimas sozial-orientierte Fördervoraussetzungen für den Einsatz von Fördermitteln definiert werden. Die Wohnflächenverordnung gibt somit nur den Flächenberechnungsrahmen vor. Die inhaltliche Ausgestaltung verbleibt bei den Bundesländern, die auch die Förderlast zu tragen haben.