Das zum 01.10.2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) trifft Regelungen über Verträge im Bereich der Altenheime. In das Gesetz wurden die Regelungen zum Heimvertrag übernommen, die sich bis dahin im Heimgesetz fanden. Die Neuregelungen verbessern den Verbraucherschutz und erweitern die Rechte der Bewohner. Einige wichtige Regelungen sind:
- Wohninteressenten haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
- Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur erlaubt, wenn sie nicht gegen die Interessen des Verbrauchers verstößt.
- Das vereinbarte Entgelt hat angemessen zu sein. Eine Erhöhung ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig und muss begründet werden.
- Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf, muss der Unternehmer eine Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Die Kündigung des Vertrages ist für den Betreiber nur aus wichtigem Grund möglich. Für die Bewohner gibt es besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Neu ist, dass die Regelungen nun auch typische Formen des betreuten Wohnens einbeziehen – zumindest solche, bei denen der Betreiber selbst Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt. Die Vorschriften gelten nicht für das sogenannte „Service-Wohnen“, bei dem der Anbieter nur den Wohnraum vermietet, Serviceeinrichtungen wie Notrufsysteme und hauswirtschaftliche Unterstützung anbietet, die Pflege aber durch Fremdanbieter erbracht und vom Betreiber nur vermittelt wird.
Der Gesetzestext kann unter: www.bmfsfj.de eingesehen werden.