WLAN im Mietverhältnis

07.03.2024 | Lexikon

Drahtlose Netzwerke mit Internetverbindung haben den Nachteil, dass Nutzer in der Lage sind, einen fremden Anschluss für nicht legale Aktivitäten zu nutzen. Wird eine IP-Adresse zum Verursacher einer Rechtsverletzung zurückverfolgt, handelt es sich um diejenige des Betreibers des jeweiligen Netzwerkes. Und dieser haftet auf Grundlage der sogenannten Störerhaftung in vielen Fällen auch für fremde Rechtsverletzungen.

Haftung für Mieter/Untermieter

Wohnt der Vermieter mit im Haus, wird gelegentlich mithilfe eines drahtlosen Netzwerkes ein gemeinsamer Internetanschluss genutzt. Ist der Vermieter Anschlussinhaber, haftet er damit aber unter Umständen auch für mögliche Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer. Der Bundesgerichtshof argumentiert hier mit einer sogenannten „tatsächlichen Vermutung“, die dafür sprechen soll, dass der Inhaber eines Anschlusses auch der Missetäter ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung allerdings widerlegen, indem er zum Beispiel nachweist, zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein.

Zwischen Mieter und Vermieter empfiehlt sich in solchen Fällen eine schriftliche Vereinbarung über die WLAN-Nutzung. Absichern kann sich der Vermieter durch eine Verpflichtung des Mitnutzers, nach der dieser keine urheberrechtlich geschützten Inhalte herunterladen, verbreiten oder anderen zugänglich machen wird und den Vermieter von allen Forderungen einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten freistellt, die durch Urheberrechtsverletzungen des Mieters entstehen. Unterzeichnet der Mieter eine solche Vereinbarung und ist das WLAN in zeitgemäßer Form durch ein Passwort abgesichert, hat der Vermieter auch seinen sogenannten „Prüfpflichten“ als Anschlussinhaber genügt. Dies stellte zum Beispiel das Amtsgericht München in einem Fall fest, in dem der Vermieter eines Mehrfamilienhauses einem einzigen Mieter erlaubt hatte, seinen WLAN-Anschluss mitzubenutzen. Bei Mitnutzung durch alle Mieter wären dem Gericht zufolge allerdings höhere Anforderungen an die „Prüfpflichten“ des Vermieters denkbar gewesen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11).

Wohngemeinschaften und Familie

Gegenüber volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft besteht ohne besonderen Anlass keine Belehrungspflicht über die Zulässigkeit von Filesharing. Dies entspricht der Situation unter (volljährigen) nahen Angehörigen, die im gleichen Haushalt leben oder dort zu Besuch sind (BGH, 12.05.2016, Az. I ZR 86/15).

Ferienwohnungen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg haftet der Vermieter von Ferienwohnungen nicht für Urheberrechtsverletzungen, die seine Mieter über den Internetanschluss der Ferienwohnung begehen. Das Gericht lässt den Ferienwohnungs-Vermieter vom Provider-Privileg profitieren, fordert jedoch eine Belehrung der Gäste über das Verbot von illegalem Filesharing. Auch muss das WLAN zeitgemäß abgesichert sein (Urteil vom 24. Juni 2014, Az. 25b C 924/13). Gerade gegenüber ausländischen Mietern ist eine entsprechende Aufklärung zu empfehlen, da in den meisten Ländern der Welt das Abmahnwesen nicht in solcher Form zum Geschäftsmodell erhoben wurde, wie in Deutschland.