Wiederholungsversammlung

06.03.2024 | Lexikon

Ist eine Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalter eine neue Versammlung ein und zwar mit der gleichen Tagesordnung. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Versammlungsteilnehmer und der Höhe der von ihnen repräsentierten Miteigentumsanteile beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung zur „Zweit-“ oder „Wiederholungsversammlung“ hinzuweisen (§ 25 Abs. 4 WEG).