Die Wiedereinweisung ist eine Verfügung der Gemeinde gegen einen Wohnungseigentümer, nach der er einen bereits gekündigten Mieter trotz beendeten Mietvertrages weiter in der Wohnung wohnen lassen muss. Juristisch gesehen gilt die Wiedereinweisung als Beschlagnahme.
Sie wird nur in Extremfällen drohender Obdachlosigkeit vorgenommen und ist zeitlich auf drei bis sechs Monate begrenzt. Für ihre Dauer muss die Gemeinde die Miete begleichen. Sie haftet dem Vermieter auch, wenn der Zugewiesene sich nach Ablauf der Zuweisungsdauer nicht freiwillig entfernt oder wenn er Schäden an der Wohnung anrichtet.
Die Gemeinde muss den Bewohner allerdings nicht selbst nach Ablauf der Einweisungszeit aus der Wohnung entfernen. Dafür endet der Entschädigungsanspruch des Vermieters erst mit dem Tag der Räumung (OLG Köln, Urteil vom 16.9.1993, Az. 7 U 83/93).
Endet der in der Verfügung gesetzte Zeitrahmen, kann der Vermieter wieder die Räumung betreiben. Für ihn ist es sinnvoll, sich schon vorher ein Räumungsurteil zu besorgen. Dieses Urteil bzw. der Titel bleibt trotz Wiedereinweisung erhalten.
Die Wiedereinweisung gilt als letztes Mittel im Extremfall. Wenn die Ordnungsbehörde dem gekündigten Mieter irgendeine Art von Notunterkunft zur Verfügung stellen kann, die seine notwendigsten Wohnbedürfnisse erfüllt, wird keine Wiedereinweisung vorgenommen (OVG Münster, WM 90, 581 f.,). Auch die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist nicht ausgeschlossen.
In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden: An die Zulässigkeit einer Wohnungseinweisung und der damit verbundenen Beschlagnahme einer Wohnung bei bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckung müssen sehr strenge Maßstäbe angelegt werden. Zwar stelle ein laufendes Räumungsverfahren grundsätzlich kein Hindernis für die Wohnungseinweisung dar. Das Gericht betonte aber, dass die Ordnungsbehörde nur dafür sorgen müsse, dem Betreffenden ein Obdach, also eine vorübergehende notdürftige Unterkunft zu verschaffen – und keinen gleichwertigen Ersatzwohnraum (Beschluss vom 3.7.2012, Az. 7 B 3696/12).