Widerspruch im Grundbuch

07.03.2024 | Lexikon

Die Eintragungen im Grundbuch, mit Ausnahme derjenigen im Bestandsverzeichnis, genießen regelmäßig öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass sich jeder auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen kann. Nur wer in Kenntnis der Unrichtigkeit von Grundbucheintragungen ein Grundstück erwirbt, kann sich nicht auf den öffentlichen Glauben berufen.

Nun gibt es Fallgestaltungen, bei denen die Richtigkeit objektiv nicht mehr gegeben ist. Die dingliche Rechtslage und die Grundbucheintragung stimmen nicht mehr überein. Beispiele: Tod des im Grundbuch verzeichneten Eigentümers, Verfall eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechtes, Vornahme der Löschung eines Rechts wenn die Bewilligung hierfür fehlt. Stets dann, wenn durch die unrichtigen Eintragungen im Grundbuch Nachteile zu Lasten eines Berechtigten bestehen, kann der öffentliche Glaube durch die Eintragung eines Widerspruchs beseitigt werden. Rechtgrundlage sind § 899 BGB und einige Bestimmungen der Grundbuchordnung. Der Widerspruch muss beim Grundbuchamt beantragt und von dem, dessen Recht vom Widerspruch betroffen ist, bewilligt werden. Die Bewilligung kann durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden. Ist dem Grundbuchbeamten selbst bei der Eintragung ein Fehler unterlaufen, muss der Widerspruch, sobald der Fehler bemerkt wird, von Amts wegen eingetragen werden.

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