Wettbewerbsregeln des IVD

06.03.2024 | Lexikon

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) hat auf seiner Mitgliederversammlung vom 20.05.2006 Wettbewerbsregeln beschlossen, die vom Bundeskartellamt anerkannt und auf der Grundlage § 27 GWB im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurden. Die Regeln sind für die Mitglieder des IVD bindend. Sie enthalten allgemeine Bestimmungen über den lauteren Wettbewerb und die guten kaufmännischen Sitten, verbieten unlauteres Verhalten und regeln maklerspezifische Wettbewerbsfragen. Hierzu gehören:

  • Das Gebot klarer Werbung,
  • Das Verbot von Kennziffernanzeigen zum Zweck der Verschleierung der Maklereigenschaft,
  • Unerlaubtes Führen von Titeln und früheren Berufsbezeichnungen (ausgenommen akademische Grade), soweit dadurch eine sachlich nicht begründete Leistungsfähigkeit vorgetäuscht wird,
  • Verbot unwahrer, missverständlicher und unvollständiger Angaben in der Werbung,
  • Übertreibungen in der Werbung,
  • Versprechen von Sondervorteilen (z. B. „kostenlose Beratung“),
  • Verbot von Kopplungsgeschäften,
  • Verbot des Forderns von Einschreibe- und Bearbeitungsgebühren.

Mit diesen Wettbewerbsregeln erfüllte der IVD auch die per Satzung vorgegebene Aufgabe, der Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs und der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.