WEG-Hausgeld Zwangsversteigerung

07.03.2024 | Lexikon

Die Eigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, im Verfahren der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung eventuelle Zahlungsrückstände des Wohnungseigentümers geltend zu machen und vorrangig aus dem Versteigerungserlös befriedigt zu werden. So können Hausgeldrückstände noch realisiert werden, die auf anderem Wege (z.B. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen) nicht mehr hereinzuholen sind.

In § 10 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) ist die Rangfolge der verschiedenen Ansprüche, die in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Rolle spielen können, geregelt. Bereits in der Rangklasse 2, nach Ansprüchen, die im Regelfall wenig Bedeutung haben, sind die Ansprüche auf das Wohngeld vermerkt. Es können die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme, also der Anordnung der Zwangsvollstreckung, und den letzten zwei Jahren vor der Anordnung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Der Anspruch ist in der Höhe jedoch begrenzt auf fünf Prozent des Verkehrswerts der Wohnung.