Wachstumsbeschleunigungsgesetz

07.03.2024 | Lexikon

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurde vom Deutschen Bundesrat am 18. Dezember 2009 verabschiedet. Mit ihm sollten Sofortmaßnahmen umgesetzt werden, um in Deutschland den Auswirkungen der Weltfinanzkrise entgegenzusteuern. Erklärte Ziele waren, die Steuergesetzgebung zur Förderung des Wirtschaftswachstums einzusetzen und an bestimmten Punkten des Wirtschaftssystems durch gezielte Förderungen Wachstumsimpulse zu geben – sei es beim Kindergeld oder der Förderung erneuerbarer Energien.

Hauptregelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes:

  • Anhebung der Steuerfreibeträge für jedes Kind.
  • Anhebung des Kindergeldes.
  • Senkung der Erbschaftssteuersätze in der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen).
  • Erleichterungen für Erben von Betrieben bei den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss von Erbschaftssteuererleichterungen zu kommen (Senkung von Behaltensfrist, Lohnsummenfrist, einzuhaltender Lohnsumme). Dadurch erleichterte Entlassung von Mitarbeitern ohne Steuernachteile möglich.
  • Senkung der Umsatzsteuer für Übernachtungsbetriebe wie Hotels, Campingplätze, Pensionen auf sieben Prozent. Gilt mittlerweile auch für Ferienwohnungen (BMF-Schreiben vom 05.03.2010, Dok. 2010/0166200).
  • Vergünstigungen bei der Grunderwerbssteuer bei Umstrukturierung eines Konzerns.
  • Abmilderung sogenannter krisenverschärfender Elemente der Unternehmenssteuerreform: Unter anderem verbesserter Abzug von Zinsaufwendungen durch Änderung der Zinsschranke.
  • Verringerung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter.
  • Wirtschaftsgüter bis 410 Euro können sofort abgeschrieben werden.
  • Förderung regenerativer Energien: Erhöhte Einspeisevergütung für modular aufgebaute Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind.

Die Regelung trat zum 1. Januar 2010 in Kraft. Bei vielen der genannten Teilregelungen erfolgen jedoch fast jährlich Änderungen.

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