Mit einer Vorvermieterbescheinigung bescheinigt der bisherige Vermieter seinem Mieter beim Auszug, welches Verhalten dieser während des Mietverhältnisses an den Tag gelegt hat. Im Gegensatz zur reinen Mietschuldenfreiheitsbescheinigung geht es dabei meist nicht allein um das Zahlungsverhalten des Mieters. Berücksichtigt werden auch Differenzen über das Vertragsverhältnis. Erwähnung findet oft auch, wer das Mietverhältnis beendet hat, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung gehandelt hat und was der Kündigungsgrund war.
Vermieter sollten bei der Ausstellung einer Vorvermieterbescheinigung darauf achten, diese tatsächlich erst beim Auszug auszuhändigen. Die Auszugsphase sorgt im Hinblick auf Schönheitsreparaturen, Rückzahlung der Kaution, Schlüsselübergabe und den Ausgleich von Schäden an der Wohnung immer wieder für Streitigkeiten.
Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Erstellung einer solchen Bescheinigung. Allerdings kann es im Interesse aller Vermieter sein, solche Bescheinigungen zu erstellen, da diese zusätzliche Sicherheit bei der Vermietung erbringen. Bescheinigt der Vorvermieter dem scheidenden Mieter wahrheitswidrig Vertragstreue oder ordnungsgemäßes Zahlungsverhalten, kann der neue Vermieter allerdings unter Umständen bei auftretenden Problemen, die denen im früheren Mietverhältnis entsprechen, Schadenersatzansprüche gegen den früheren Vermieter haben.
Die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Allerdings nicht, wenn seit Kenntniserlangung des Vermieters von der Fälschung längere Zeit verstrichen ist (BGH, Az. VIII ZR 107/13).