Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kommt auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes eines Bauinvestors zustande, der Gegenstand eines mit der Gemeinde abzuschließenden Durchführungsvertrages wird. Voraussetzung für die Erstellung eines solchen Bebauungsplanes ist das Bestehen eines Flächennutzungsplanes, in dem die dem Vorhaben entsprechende allgemeine Art der Nutzung der in Anspruch genommenen Fläche dargestellt ist.
Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Baugebiet oder auf sonstige Weise eine bestimmte Nutzung nur allgemein festgesetzt, dann kann seit 01.01.2007 gleichzeitig festgesetzt werden, dass in diesem Rahmen nur Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger verpflichtet hat. Es kommt dann in erster Linie darauf an, was im Durchführungsvertrag vereinbart wurde. Er wird zur entscheidenden Informationsgrundlage über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.