Der Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) – kurz: VOB/C – ist überschrieben: Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Er enthält Vorschriften für diverse Gewerke und beginnt mit der sog. Vorschaltnorm DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Danach folgen die DIN-Vorschriften für diverse Gewerke (DIN 18300 Erdarbeiten bis DIN 18451 Gerüstarbeiten).
Jede der DIN-Normen besteht aus mehreren Teilen, die rechtlich sehr unterschiedlich einzuordnen sind.
Der erste Teil richtet sich ausschließlich an den öffentlichen Auftraggeber. Er stellt eine Anweisung an die ausschreibende Stelle der Verwaltung dar, insbesondere wie eine Ausschreibung für Bauleistungen auszusehen hat. Die darin enthaltenen Regelungen sind grundsätzlich nicht auf einen Bauvertrag zwischen einem privaten Auftraggeber und dem Unternehmer anzuwenden.
Der zweite Teil der VOB/C enthält Regelungen über die technische Ausführung der Arbeiten.
Im dritten Teil finden sich vertragsrechtliche Regelungen, also Bestimmungen für die Abwicklung eines Bauvertrags, wie z.B. die Art und Weise der Abrechnung und ob eine Arbeit eine vergütungspflichtige „Besondere Leistung“ oder eine Nebenleistung ist, die nicht zusätzlich bezahlt wird. Es handelt sich nach der aktuellen herrschenden Auffassung um AGB. Sie müssen also speziell mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Er muss sie vor Vertragsschluss zur Kenntnis bekommen. Bei Auftragnehmern, die im Bauwesen bewandert sind, reicht dafür die wirksame Vereinbarung der VOB/B aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann auch die VOB/C.
Außerdem sind die Regelungen in den DIN-Vorschriften über die Abrechnung teilweise wohl unwirksam, da sie den Auftraggeber in unzulässiger Weise benachteiligen wie z.B. die sog. Übermessungsregeln (Unternehmer muss kleinere Öffnungen in Flächen nicht von der Gesamtfläche abziehen).