Im öffentlichen Raum kommt die Überwachung mit Videokameras immer stärker in Gebrauch. Relevant ist hier § 6b Bundesdatenschutzgesetz, der Voraussetzungen und Umstände der Überwachung regelt. Auch Vermieter oder Mieter interessieren sich aus Sicherheitsgründen verstärkt für derartige Geräte. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Überwachung im privaten Bereich unterscheiden sich von denen für die Überwachung öffentlicher Räume.
Videoüberwachung ist rechtlich bedenklich, da sie in jedem Fall einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer darstellt. Sie sollte daher immer der Ausnahmefall bleiben. Videokameras im Eingangsbereich von Mehrfamilienhäusern, die das Kommen und Gehen überwachen, sind in der Regel als unzulässig anzusehen. Die verdeckte Videoüberwachung durch versteckte Kameras ist unzulässig. Das Amtsgericht München erklärte eine Kamera im Hauseingangsinnenbereich eines Mietshauses für unzulässig. Unabhängig davon, ob die Aufnahmen gespeichert würden, stelle dies einen schweren Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Mieter dar. Eine Rechtfertigung für einen solchen Eingriff in deren Grundrechte sieht das Gericht allenfalls dann, wenn der Vermieter schwere Beeinträchtigungen seiner Rechte nicht anders abwehren kann – wie etwa Sachbeschädigungen. Eine einzige Sachbeschädigung reiche im Normalfall nicht aus (AG München, Urteil vom 16.10.2009, Az. 423 C 34037/08). Auch das Berliner Kammergericht erlaubte eine Videoüberwachung im Fahrstuhl eines Mehrfamilienhauses nicht – die Aufzugwände waren einmalig beschmiert worden (Beschluss vom 4.8.2008, Az. 8 U 83/08). Selbst eine nicht funktionsfähige Kamera-Attrappe im Mietshaus ist unzulässig, da sie das Gefühl schafft, ständig überwacht zu werden (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 6.1.2009, Az. 12 C 155/08).
Auch ein Mieter darf Kameras nur eingeschränkt verwenden. So existieren bereits Systeme, bei denen eine Minikamera an Stelle des Türspions eingebaut wird und ihr Bild auf einen Monitor in der Wohnung überträgt. Gerichtlich zugelassen wurde dies insbesondere für behinderte Bewohner. Moderne Kameras dieser Art werden mit Betätigung der Türklingel aktiviert und zeigen ausschließlich den Bereich direkt vor der eigenen Wohnungstür.
In jedem Fall darf die Überwachung den Bereich nicht überschreiten, in dem der Überwacher sein Hausrecht ausüben kann. Eine flächendeckende Überwachung des gesamten Hausflurs ist unzulässig. Der Mieter darf z.B. keine Besucher anderer Wohnungen überwachen (OLG Karlsruhe, WM 2000, 128), der Vermieter darf keine Wohnungstüren filmen, um zu überprüfen, welche Besucher der Mieter empfängt.
Oft wird auch die Speicherung von Aufnahmen als unzulässig angesehen. Nur in einem Ausnahmefall erlauben die Gerichte eine Speicherung von privaten Überwachungsaufzeichungen: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unmittelbare Angriffe auf bestimmte Personen zu erwarten sind und diese Gefahr nicht in anderer zumutbarer Weise abgewehrt werden kann.
Das Landgericht Koblenz wies am 22.3.2006 die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der sich durch Videokameras des Nachbarn überwacht fühlte. Letzterer hatte wegen wiederholter Übergriffe durch Unbekannte auf dem Grundstück die Kameras installiert. Das Gericht sah eine Überwachung hier als rechtmäßig an. Zusätzlich stellte es fest, dass die Kameras nicht schwenkbar seien und daher das Nachbargrundstück kaum erfassen konnten (Az.12 S 17/06).
Öffentliche Straßen und Wege oder Nachbargrundstücke dürfen nicht aufgenommen werden. So wurde ein Berliner Kaufhausbetreiber auf die Klage eines Passanten hin dazu verurteilt, den Überwachungsradius der an der Gebäudeaußenseite montierten Kameras erheblich einzuschränken, damit Fußgänger auf dem öffentlichen Gehweg nicht mehr flächendeckend erfasst werden konnten (Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 16 C 427/02, 18.12.2003). Hier kam das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung, da es um öffentliche Wege ging.