Zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG gehört auch die an den Verwalter zu zahlende Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt und kann demnach zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern frei vereinbart werden.
Als allgemeiner Orientierungsmaßstab für die „übliche Vergütung“ können die für den preisgebundenen Wohnungsbau in §§ 26 Abs. 2, 41 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung geregelten Verwaltungskosten dienen. Nach der erstmaligen – gesetzlich geregelten – Anpassung am 01.01.2005 können sie seither zum 1. Januar des dritten aufeinander folgenden Jahres angepasst werden. Die Änderung richtet sich nach den Veränderungen des Verbraucherpreisindex in diesem Zeitraum. Nach der letzten Anpassung zum 01.01.2011 liegen die jährlichen Verwaltungskosten derzeit bei 316,02 Euro pro Wohnung und 34,47 Euro pro Garage. In der Praxis schwanken die Sätze zwischen 15,00 und 25,00 Euro pro Wohnung und Monat beziehungsweise zwischen 180,00 und 300,00 Euro pro Jahr.
Die konkrete Höhe der Verwaltervergütung wird im Verwaltervertrag bei oder nach der Bestellung des Verwalters geregelt. Die für die gesamte Wohnungseigentumsanlage nach der Anzahl der Wohnungen errechnete Gesamtvergütung war nach altem Recht im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander entsprechend § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, soweit nicht durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG oder nach der Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung eine andere Verteilung erfolgte.
Nach den ab 01.07.2007 geltenden neuen Bestimmungen des WEG können die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG nunmehr auch die Verwaltervergütung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG durch mehrheitliche Beschlussfassung regeln und folglich die Höhe der Vergütung pro Wohnung statt nach Miteigentumsanteilen verteilen. Mit der üblichen Vergütung sind sämtliche Leistungen des Verwalters abgegolten, die ihm nach dem Gesetz im Rahmen seiner „Kardinal-Pflichten“ obliegen. Die vom gewerblich tätigen Verwalter zu zahlende Umsatz-/Mehrwertsteuer kann auf die vereinbarte Verwaltervergütung aufgeschlagen werden, jedoch bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung.
Zusatzvergütungen für Sonderleistungen sind grundsätzlich zulässig, beispielsweise im Falle der gerichtlichen Vertretung oder im Zusammenhang mit der Überwachung größerer baulicher Maßnahmen oder aber auch für die Ausstellung von Bescheinigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Vergütungen müssen jedoch angemessen und überschaubar sein und den entsprechenden Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen. Dabei empfiehlt sich hinsichtlich der genannten Leistungen eine Orientierung an den Sätzen der HOAI beziehungsweise des RVG.