Versicherungsfall

06.03.2024 | Lexikon

Tritt ein Schadensfalls ein, der durch eine Versicherung abgedeckt werden kann, sind einige Regeln zu beachten, um etwaige Ersatzansprüche nicht aufs Spiel zu setzen. Die Versicherungsgesellschaften weisen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen darauf hin, wie man sich verhalten soll. In der Regel geht es um folgendes:

Der Schadensfall muss sofort der Versicherungsgesellschaft schriftlich gemeldet werden. Macht der Geschädigte seine Ansprüche geltend, ist dies ebenfalls unverzüglich der Versicherung zu melden. Gleiches gilt, wenn Ansprüche aus dem Schadensfall gerichtlich geltend gemacht werden, ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wird usw. Das bedeutet, dass der Versicherte die Versicherungsgesellschaft über alle im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehenden Zusammenhänge informieren muss.

Eine weitere Verpflichtung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles tun muss, um zur Minderung des Schadens beizutragen und dabei muss er etwaige Weisungen der Versicherungsgesellschaft beachten.

Kommt es zum Rechtsstreit, muss der Versicherte die Prozessführung der Versicherungsgesellschaft überlassen.

Er darf schließlich nicht ohne vorherige Einwilligung der Versicherungsgesellschaft einen Anspruch des Geschädigten anerkennen oder gar befriedigen. Tut er dies, befreit er damit die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht.