Der Versicherungsberater wird definiert als ein Gewebetreibender, der Dritte über Versicherungen berät, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von einem Versicherungsunternehmen abhängig zu sein. Er vertritt ausschließlich die Interessen des potentiellen Versicherungsnehmers und erhält ausschließlich von ihm ein Beraterhonorar. Er darf als keine Versicherungen vermitteln. Versicherungsberater ist ein geschützter Begriff.
Das Recht der Versicherungsberater ist wie dasjenige der Versicherungsvermittler neu geregelt. Versicherungsberater bedürfen seit 22.05.2007 zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Versicherungsberater geregelt. Sie ergeben sich aus § 34 e GewO.
Erlaubnisvoraussetzung ist der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen „fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse“. Was alles darunter fällt, ist in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt. Er kann durch eine Prüfung, vor einem Prüfungsausschuss der IHK erfolgen. Wird sie bestanden, qualifiziert sie zum „Geprüften Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“.
Die Prüfung entfällt, wenn die erforderliche Sachkunde durch eine ihrem Niveau gleichgestellte Berufsqualifikation nachgewiesen werden kann, z. B. durch Abschlusszeugnisse über ein Studium der Rechtswissenschaften, eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungswirtschaft, als Versicherungskaufmann/-frau als Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK). Interessant ist, dass auch Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), in Verbindung mit einer einjährigen Berufspraxis in der Versicherungswirtschaft und Bankkaufleute und Investmentfondskaufleute mit einer zweijährigen versicherungswirtschaftlichen Berufspraxis hinsichtlich der Sachkunde als qualifiziert gelten.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist nicht das Gewerbeamt, sondern die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbereich der Berater seinen Geschäftssitz hat.
Außerdem müssen diese sich gleichzeitig mit Erteilung der Erlaubnis in der Vermittlerregister, das bei der Industrie- und Handelskammer geführt wird, eintragen lassen. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und -unternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit des Versicherungsberaters zu ermöglichen.
Die Erlaubnis ist ausdrücklich mit der Befugnis des Beraters verbunden, Kunden bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gegenüber Versicherungsunternehmen rechtlich zu beraten und sie gegenüber Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wird erst erforderlich, wenn der Gerichtsweg beschritten werden soll.
Versicherungsberater müssen darüber hinaus eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres abgeschlossen haben und vorhalten.
Wie der Versicherungsmakler unterliegt auch der Versicherungsberater bestimmten Anzeige- und Informationspflichten. Sicherheit muss der Versicherungsberater leisten, wenn bestimmte Zahlungen an das Versicherungsunternehmen über ihn laufen sollen. Die Überwachung des Nichtannahmeverbots von Provisionen wird vor allem durch umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Überprüfungen abgesichert.
Verstöße gegen die Vorschriften der Versicherungsvermittlungsverordnung sind überwiegend Ordnungswidrigkeiten.