Versammlungsvorsitz

06.03.2024 | Lexikon

Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt im Regelfall der Verwalter (§ 24 Abs. 5 WEG). Handelt es sich beim Verwalter um eine juristische Person, können auch Angestellte des Verwaltungsunternehmens den Vorsitz in der Versammlung führen. Andererseits bleibt es den Wohnungseigentümern unbe­nommen, auch aus ihrem Kreis, beispielsweise den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, ein anderes Beiratsmitglied oder einen Miteigentümer zum Versammlungsvorsitzenden zu wählen.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung und hat bei den nach der Tagesordnung vorgesehenen Beschlussfassungen die Abstim­mung vorzunehmen und das Beschluss­er­geb­nis­ festzustellen und zu verkünden.

Mit der (konstitutiven) Feststellung des Beschluss­er­geb­nis­ses durch den Ver­samm­lungs­vor­sitzen­den werden die Beschlüsse wirksam und binden alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, und zwar auch diejenigen, die nicht an der Versammlung teilnehmen.

Selbst wenn der Ver­samm­lungs­vor­sitzen­de einen Be­schluss als mehr­heit­lich angenommen und deshalb wirksam ver­kün­det hat, obwohl wegen falscher Stimmenwertung oder falscher Stimmen­auszählung die an sich erforderliche Mehrheit nicht erreicht wur­de, ist ein solcher Beschluss wirksam, wenn er nicht angefochten und durch das Gericht für ungültig erklärt wird.