Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt im Regelfall der Verwalter (§ 24 Abs. 5 WEG). Handelt es sich beim Verwalter um eine juristische Person, können auch Angestellte des Verwaltungsunternehmens den Vorsitz in der Versammlung führen. Andererseits bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, auch aus ihrem Kreis, beispielsweise den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, ein anderes Beiratsmitglied oder einen Miteigentümer zum Versammlungsvorsitzenden zu wählen.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung und hat bei den nach der Tagesordnung vorgesehenen Beschlussfassungen die Abstimmung vorzunehmen und das Beschlussergebnis festzustellen und zu verkünden.
Mit der (konstitutiven) Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsvorsitzenden werden die Beschlüsse wirksam und binden alle Wohnungseigentümer, und zwar auch diejenigen, die nicht an der Versammlung teilnehmen.
Selbst wenn der Versammlungsvorsitzende einen Beschluss als mehrheitlich angenommen und deshalb wirksam verkündet hat, obwohl wegen falscher Stimmenwertung oder falscher Stimmenauszählung die an sich erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, ist ein solcher Beschluss wirksam, wenn er nicht angefochten und durch das Gericht für ungültig erklärt wird.