Versammlungsort / Versammlungstermin (Wohnungseigentümerversammlung)

06.03.2024 | Lexikon

Als Ort der Wohnungseigentümerversammlung sind Räumlich­keiten am Ort der Wohnanlage oder in deren verkehrsmäßig gut erreichbarer Nähe zu wählen. Es muss ein räumlicher Bezug gegeben sein. Bei einer Entfernung zwischen Versammlungsort und Wohnanlage von 100 Kilometer fehlt ein solcher räumlicher Bezug.

Bei dem Versammlungsraum muss es sich um Räu­me handeln, die einen ungestörten Verlauf unter Ausschluss Dritter ermög­li­chen, um die „Nicht-Öffentlichkeit“ der Versammlung zu gewähr­leisten. Dies gilt auch für Versammlungen in Gaststätten. Im Übri­gen gibt es hinsichtlich der Art der Räumlichkeiten keine allge­mein ver­bind­lichen Regeln. So hat die Rechtsprechung beispiels­weise auch die Durchführung einer (kurzen) Versammlung in der Waschküche einer Wohnungseigentümergemeinschaft für zu­läs­sig erachtet. Eine Zufallsversammlung („Stammtisch-Ver­samm­lung“) stellt jedoch keine ordnungsmäßige Versammlung dar.

Der Termin ist so zu wählen, dass er für alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auch unter Berücksichtigung der berufstätigen Eigentümer verkehrsüblich und insoweit zumutbar ist. Damit scheiden zu­mindest nach derzeit noch geltender Rechtsauffassung Termine zur frühen Nachmittagszeit an Werktagen aus, von Ausnahme­fällen abgesehen. Andererseits werden Termine auch an Sonn- und Feiertagen unter bestimmten Voraussetzungen noch als verkehrsüblich angesehen (Karfreitag, Sonntagvormittag).

Grundsätzlich gilt aber auch hinsichtlich des Ortes und des Termins der Versammlungen bei Nichtbeachtung dieser rechtlichen Vorgaben, dass Beschlüsse nicht ordnungsmäßig durchgeführter Versammlungen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind. Im Falle der Nichtanfechtung der insoweit ordnungswidrig gefassten Beschlüsse sind sie wirksam und binden alle Wohnungseigentümer.