Als Ort der Wohnungseigentümerversammlung sind Räumlichkeiten am Ort der Wohnanlage oder in deren verkehrsmäßig gut erreichbarer Nähe zu wählen. Es muss ein räumlicher Bezug gegeben sein. Bei einer Entfernung zwischen Versammlungsort und Wohnanlage von 100 Kilometer fehlt ein solcher räumlicher Bezug.
Bei dem Versammlungsraum muss es sich um Räume handeln, die einen ungestörten Verlauf unter Ausschluss Dritter ermöglichen, um die „Nicht-Öffentlichkeit“ der Versammlung zu gewährleisten. Dies gilt auch für Versammlungen in Gaststätten. Im Übrigen gibt es hinsichtlich der Art der Räumlichkeiten keine allgemein verbindlichen Regeln. So hat die Rechtsprechung beispielsweise auch die Durchführung einer (kurzen) Versammlung in der Waschküche einer Wohnungseigentümergemeinschaft für zulässig erachtet. Eine Zufallsversammlung („Stammtisch-Versammlung“) stellt jedoch keine ordnungsmäßige Versammlung dar.
Der Termin ist so zu wählen, dass er für alle Wohnungseigentümer auch unter Berücksichtigung der berufstätigen Eigentümer verkehrsüblich und insoweit zumutbar ist. Damit scheiden zumindest nach derzeit noch geltender Rechtsauffassung Termine zur frühen Nachmittagszeit an Werktagen aus, von Ausnahmefällen abgesehen. Andererseits werden Termine auch an Sonn- und Feiertagen unter bestimmten Voraussetzungen noch als verkehrsüblich angesehen (Karfreitag, Sonntagvormittag).
Grundsätzlich gilt aber auch hinsichtlich des Ortes und des Termins der Versammlungen bei Nichtbeachtung dieser rechtlichen Vorgaben, dass Beschlüsse nicht ordnungsmäßig durchgeführter Versammlungen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind. Im Falle der Nichtanfechtung der insoweit ordnungswidrig gefassten Beschlüsse sind sie wirksam und binden alle Wohnungseigentümer.