Die Grundvorschriften das Handelsbilanzrecht befinden sich im Handelsgesetzbuch. Sie sind aufgebaut nach den Prinzipien „vom Einfachen zum Komplizierten“ (d.h. vom Einzelkaufmann bis hin zur Kapitalgesellschaften und Konzernen) und „vom Allgemeinen zum Besonderen“. (Allgemeinen Vorschriften folgen spezielle für Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen). Auch der Größe des Unternehmens nach der Größenklassifizierung des HGB wird dabei Rechnung getragen.
Die Entwicklung ist im Fluss. Zunehmend überlagern internationale Standards im Interesse der Unternehmenstransparenz und der Erleichterung von Anlageentscheidungen die ursprünglichen HGB-Vorschriften. Es handelt sich um die International Financial Reporting Standards (IFRS) und darin die International Accounting Standards (IAS). Die Abschlüsse danach sollen aktuelle mit Abschlüssen anderer Unternehmen vergleichbare Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zur Verfügung stellen. So sollen die Bilanzen tatsächliche Werte von Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, usw.) enthalten anstelle von stillen Reserven, die sich durch Abschreibungen bilden. Pflichtbestandteile eines IFRS Abschlusses sind Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalspiegel, eine Cashflow-Rechnung sowie ein kommentierender Anhang.
Für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, von Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften spielt zusätzlich die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen eine Rolle. Sie beruht auf einer Ermächtigung des Bundesjustizministeriums auf der Grundlage des § 161 des Aktiengesetzes. Die Verordnung wurde erlassen zu einer Zeit, als es das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz noch gab. Dabei wird den Besonderheiten der Wohnungsunternehmen Rechnung getragen, die in den Vorschriften des HGB nicht genügend berücksichtigt sind. So sind z.B. die im HGB nicht differenzierten Umsatzerlöse von Wohnungsunternehmen aufzugliedern nach den Bereichen Hausbewirtschaftung, Verkauf von Grundstücken, Betreuungstätigkeit und anderen Lieferungen und Leistungen. Auf der Aktivseite der Bilanz steht vor allem eine detaillierte Gliederung der Grundstücksarten des Unternehmens im Fokus usw.
Die letzte Fassung der Verordnung stammt aus dem Jahr 1987. Der Verordnung liegt das Formblattmuster bei, das bei der Erstellung des Jahresabschlusses beachtet werden soll. Wer sich als Vorstand /Geschäftsführer des Unternehmens nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.