In der Praxis kommt es häufig vor, insbesondere, wenn der Makler lediglich eine Nachweistätigkeit erbringt, dass zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages ein längerer Zeitraum liegt, oft mehrere Monate. Hier entsteht die Frage, ob von der Ursächlichkeit der Maklertätigkeit noch auszugehen ist, wenn mehrere Monate vergehen, in denen der Makler keinerlei Kontakt zu seinem Auftraggeber hat und auch sonst keine Tätigkeiten erbringt, die die Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten fördern könnten.
Inwieweit der Makler hier gut beraten wäre, den Kontakt überhaupt gar nicht erst abbrechen zu lassen, steht auf einem anderen Blatt. Möglich ist jedoch, dass der Auftraggeber Anrufe des Maklers nicht wünscht. Hier hilft die Rechtsprechung dem Makler, indem sie für die Ursächlichkeit eine Vermutung sprechen lässt, wenn zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages lediglich ein angemessener Zeitraum vergangen ist.
Was ein angemessener Zeitraum ist, kann nicht generell gesagt werden. Allgemein ist nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von drei bis vier Monaten noch nicht provisionsschädlich, das heißt, die Ursächlichkeit wird vom Gericht als gegeben angesehen. Im Übrigen kommt es auf den Einzelfall an, es ergibt sich aus den Umständen und der Art des Objekts. Beispiel: Für den Erwerb eines Reihenhauses ist eine Zeitspanne von fünf Monaten jedenfalls noch ein angemessener, die tatsächliche Vermutung der Kausalität nicht berührender Zeitraum (vgl. Hans.OLG Hamburg RDM-Rspr. A 110.Bl.55). Bei Geschäften mit größerem Volumen (Anmietung eines Ladengeschäfts) kann auch ein Zeitraum von acht Monaten noch angemessen sein (vgl.OLG München RDM Rspr. A 110 Bl.23). Bei dem Angebot eines Möbelhauses zu einem Kaufpreis von vier Mio. Euro ist der Ursachenzusammenhang nicht durch Zeitablauf von zwei Jahren unterbrochen.
Tipp: Lässt der Makler einen längeren Zeitraum als drei oder vier Monate tatenlos vergehen, muss er damit rechnen, dass der Auftraggeber behauptet, ein kürzerer Zeitraum wäre angemessen gewesen.