Das Gesetz über Vermögensanlagen oder Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) trifft Regelungen über Vermögensanlagen, die in Deutschland öffentlich angeboten werden. Ein wichtiger Regelungsbereich des Gesetzes ist die Pflicht des Anbieters zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Pflicht. Weitere Themen sind die Pflicht zum Verfügbarmachen eines Vermögensanlagen-Informationsblattes und Informationspflichten gegenüber den Anlegern.
Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zum 22. Juli 2013 wurde die Bedeutung des VermAnlG eingeschränkt. Das VermAnlG gilt für folgende Anlageklassen:
- Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
- Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
- partiarische Darlehen,
- Nachrangdarlehen,
- Genussrechte,
- Namensschuldverschreibungen und
- sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln.
Voraussetzung ist, dass die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen ist.