Vermietung an Flüchtlinge

07.03.2024 | Lexikon

Flüchtlinge werden in den ersten sechs Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Hinter der Verlängerung dieser Zeit von drei auf sechs Monate steht die Hoffnung, dass das Asylverfahren in dieser Zeit bereits beendet ist. In der Regel ist in diesen ersten sechs Monaten keine Unterbringung in privaten Wohnungen vorgesehen. Allerdings kommt es trotzdem teilweise auch schon während dieser Zeit zu einer privaten Unterbringung, zum Beispiel in Hotels oder Jugendherbergen, da der Platz in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht ausreicht.

Nach Ende der Gemeinschaftsunterbringung können Flüchtlinge und Asylbewerber auch privat untergebracht werden. Allerdings können sie meist noch nicht selbst Mietverträge abschließen. Vertragspartner ist die Gemeinde – zumindest, bis über den Asylantrag des Betreffenden entschieden ist. Wird dem Antrag stattgegeben, kann der Ausländer auch selbst als Mieter einen Vertrag mit dem Vermieter unterschreiben. Nach den Änderungen des Asylrechts vom Oktober 2015 müssen abgelehnte Asylbewerber bis zur Abreise bzw. Abschiebung in den Gemeinschaftsunterkünften bleiben.

Ein Flüchtling oder Asylsuchender im laufenden Verfahren muss ferner auch die behördliche Erlaubnis haben, sich in dem Gebiet aufzuhalten, in dem die Wohnung vermietet werden soll. Hier gibt es Einschränkungen im Rahmen der Residenzpflicht.

Wer eine Unterkunft für Flüchtlinge zur Verfügung stellen will, muss sich mit der Gemeinde in Verbindung setzen. Ansprechpartner ist in den meisten Fällen das Sozialamt. Die Behörde wird zunächst prüfen, ob die Unterkunft geeignet ist. Einzelne Privatwohnungen werden nicht in allen Gemeinden angemietet. Bei der Höhe der Miete orientieren sich die Behörden in der Regel an den üblichen Höchstsätzen für die angemessenen Wohnkosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Diese Beträge unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde und richten sich nach der Anzahl der in der Wohnung unterzubringenden Personen. Höhere Beträge werden meist nicht bezahlt.

Flüchtlinge mit gesichertem Aufenthaltsstatus schließen mit dem Vermieter einen herkömmlichen Mietvertrag ab. Der Flüchtling selbst bezahlt also die Miete und erhält entsprechende Leistungen für seine Unterkunftskosten von der Gemeinde. Mit Hilfe einer vom Mieter unterschriebenen Abtretungserklärung kann jedoch die Direktzahlung der Miete von der Gemeinde an den Vermieter arrangiert werden. Ein mietrechtliches Vertragsverhältnis mit der Gemeinde selbst entsteht dadurch nicht.

Von einem kosten- und formlosen Zurverfügungstellen von Wohnraum wird oft abgeraten – auch durch die Gemeinden. Denn: Ohne Vertrag und Miete sind die Flüchtlinge Gäste. Im Gegensatz zu einem Mietverhältnis gibt es keine Kündigungsfrist. Sie können also bei Unstimmigkeiten jederzeit vor die Tür gesetzt werden. Die Gemeinden wünschen jedoch Rechtssicherheit. Soll also aus Altruismus ohne Gewinnstreben Wohnraum vergeben werden, sollte man trotzdem einen schriftlichen Mietvertrag ggf. über eine ermäßigte Miete abschließen. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine Wohnung laufende Kosten verursacht.