Verlustverrechnungsbeschränkung

06.03.2024 | Lexikon

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlust­ver­rech­nung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 ist der § 2b EStG rückwirkend durch § 15 b EStG ersetzt worden. Damit sind die Steuer­spar­mög­lich­kei­ten mit Windkraftfonds und Medienfonds, aber auch Leasingfonds seit 11.11.2005 nur noch ganz begrenzt möglich. Die Verlustzuweisung wird jetzt bei allen „Steuerstundungsmodellen“ auf maximal 10 Prozent des gezeichneten Kapitals begrenzt. Darüber hinaus gehende Verluste sind nur mit späteren Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell verrechenbar.

Bauträgermodelle müssen nicht zwangsläufig unter die Ver­lustverrechnungsbeschränkung fallen. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerber aus den erworbenen Objekten im Weiteren
negative Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Ein Kauf vom Bauträger hat – und das gilt auch in Sanierungsgebiets- und Denkmal­sanie­rungs­fällen, in denen erhöhte Absetzungen für Abnutzungen nach §§ 7h und 7i EStG geltend gemacht werden können – nur dann einen modellhaften Charakter, wenn der Bauträger neben dem Verkauf und ggf. der Sanierung noch weitere Leistungen erbringt. Hierzu zählen z. B. Mietgarantien, Übernahme der Finanzierung und rechtliche Beratung.