Verlängerungsklausel

07.03.2024 | Lexikon

Verlängerungsklauseln sind bei gewerblichen Mietverträgen üblich. Durch sie wird vereinbart, dass sich ein bestehender Mietvertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn nicht zu einem bestimmten Termin eine Kündigung vorgenommen wird. Dabei bleibt der Mietvertrag derselbe, ein neuer Vertragsabschluss wird nicht vorgenommen.

Beispiel: „Nach Ende der vereinbarten Mietdauer von zehn Jahren verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils zwei Jahre, falls es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird.“

Die Verlängerungsklausel ist von der Verlängerungsoption zu unterscheiden. Bei der Option muss die Verlängerung innerhalb der Ausübungsfrist ausdrücklich erklärt werden. Die Verlängerungsklausel bewirkt eine automatische Verlängerung des Mietvertrages, sofern keine Kündigung stattfindet.

Wird der Vertrag aufgrund einer Verlängerungsklasusel fortgesetzt, bleiben die Konditionen in der Regel gleich. Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass es im Rahmen der Verlängerung zur Änderung einzelner Vertragsbestimmungen kommt (z.B. Höhe der Miete).

Wichtig ist bei der Verlängerungsklausel die Vereinbarung einer Ausübungsfrist. Diese verhindert, dass eine Vertragspartei sich bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit Zeit lässt, um zu kündigen. Mit der Ausübungsfrist wird ein Termin vor Vertragsablauf bestimmt, bis zu dem eine Kündigung spätestens stattgefunden haben muss. Vereinbarungen wie diese sollten unbedingt schriftlich fixiert werden.