Vergabekammer

07.03.2024 | Lexikon

Interessiert sich ein Unternehmen für einen öffentlichen Auftrag, der die jeweiligen Schwellenwerte erreicht und damit unter das Vergaberecht des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) fällt, kann es Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen das Vergaberecht während des Vergabeverfahrens nur in einem besonderen Verfahren rügen. Dieses Verfahren nennt man das gesonderte Nachprüfungsverfahren. Seine Einzelheiten finden sich im vierten Teil des GWB. Das Verfahren beginnt in der ersten Instanz damit, dass ein Nachprüfungsantrag hinsichtlich einer Verletzung des Vergaberechts bei einer der Vergabekammmern des Bundes oder der Bundesländer eingereicht wird. Allerdings muss die Verletzung des Vergaberechts zuerst gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt in Bonn angesiedelt. Sie sind für Vergabeverfahren zuständig, die den Bund betreffen. Die Vergabekammern der Länder befassen sich mit Vergabeverfahren, welche ein Bundesland oder dessen Gemeinden oder Kreise betreffen. Welche Kammer örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.

Als zweite und höchste Instanz in Vergabesachen können die Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten angerufen werden. Hier kann gegen die Entscheidungen der Vergabekammern die sofortige Beschwerde erfolgen. Soll ein Urteil einer Vergabekammer des Bundes angefochten werden, ist der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zuständig.

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