Einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen für die Fälle, in denen mangels Zustimmung aller Eigentümer eine Änderung nicht zustande kam, billigte die frühere Rechtsprechung einem Wohnungseigentümer dann zu, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (BGH 25.09,2003, Az. V ZB 21/03).
Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz hat inzwischen seinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gefunden, wobei die bislang hohen Voraussetzungen an die Abänderbarkeit von Vereinbarungen deutlich herabgesetzt wurden.
So kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangt werden, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Der Änderungsanspruch erstreckt sich jedoch nur auf die (schuldrechtlichen) Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG, nicht aber auf Änderungen der sachenrechtlichen Regelungen über die Abgrenzung und Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum und ebenfalls nicht auf Änderungen der Miteigentumsanteile.
Soweit Änderungen von Vereinbarungen zustande gekommen waren, war nach herrschender Meinung zusätzlich die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich, wenn deren Rechte nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich betroffen sind. Das galt beispielsweise für solche Fälle, in denen Eigentümern Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen oder an Gartenflächen eingeräumt werden sollten.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist nunmehr die Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern zur Änderung einer Vereinbarung nur noch dann erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Wird im Rahmen der Vereinbarung auch das belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden, soll die Zustimmung allerdings entbehrlich sein.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG erfolgt im Verfahren nach § 43 WEG. Sind allerdings vom Gesetz oder von einer Vereinbarung dauerhaft abweichende Regelungen auch durch Beschlussfassung möglich, beispielsweise bei einer Änderung der Verteilung der Betriebskosten gemäß § 16 Abs.3 WEG, muss vorher der (vergebliche) Versuch einer Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung unternommen worden sein.