Der Verbraucherbauvertrag wurde durch die im März 2017 vom Bundesrat verabschiedete Reform des Bauvertragsrechts eingeführt. Er stellt einen neuen Typ des Bauvertrages dar, bei dem der Verbraucherschutz, also der Schutz des privaten Bauherren, im Vordergrund stehen soll. Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier geschilderten gesetzlichen Regelungen ist der 1.1.2018.
Dem neuen § 650i BGB zufolge ist ein Verbraucherbauvertrag ein Vertrag, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen
Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Es geht hier also um Baumaßnahmen mit einem gewissen Umfang. Geht es nur um den Bau einer Garage oder eines Wintergartens, handelt es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag. Die Einzelheiten regeln die §§ 650i ff. BGB.
Textform
Um wirksam zu sein, bedarf der Verbraucherbauvertrag der Textform.
Baubeschreibung
Der beauftragte Unternehmer muss künftig dem Verbraucher vorvertraglich eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Welche Informationen darin enthalten sein müssen, regelt Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuich (EGBGB). Auch diese Vorschrift ist neu und trägt den Titel „Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen“. Nach Art. 249 § 2 EGBGB muss die Baubeschreibung unter anderem eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten enthalten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, Gebäudedaten, Daten zum Energie-, Schall- und Brandschutz und zur Bauphysik und vieles mehr. Obendrein muss die Baubeschreibung auch verbindliche Angaben zur Fertigstellung des Bauwerkes enthalten oder, wenn der Baubeginn noch nicht feststeht, zu deren Dauer. Der Unternehmer kann sich die entsprechenden Angaben nur dann sparen, wenn der Verbraucher selbst oder dessen Beauftragter die entsprechenden Planungsvorgaben gemacht hat.
Vertragsinhalt
Die Baubeschreibung wird Vertragsbestandteil des Verbraucherbauvertrages, solange die Parteien nichts anderes vereinbaren. Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers. § 650k BGB hebt hervor, dass im Bauvertrag ein verbindlicher Termin für die Fertigstellung angegeben werden muss, oder aber bei unsicherem Baubeginn die Dauer der Arbeiten. Wird beides nicht angegeben, gelten die entsprechenden Angaben in der vorvertraglichen Baubeschreibung.
Widerrufsrecht
Der Verbraucher hat nun auch ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, er kann den Verbraucherbauvertrag also innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Begründung widerrufen. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde. Der Unternehmer muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren.
Abschlagszahlungen
Verlangt der Bauunternehmer Abschlagszahlungen, darf deren Gesamtbetrag 90 Prozent der Gesamtvergütung inklusive Nachtragsleistungen nicht übersteigen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Baufertigstellung ohne wesentliche Mängel leisten. Diese beträgt fünf Prozent des Gesamtbetrages. Erhöht sich infolge von Anordnungen des Verbrauchers der Vergütungsanspruch über bestimmte Grenzen, erhöht sich auch die Sicherheit. § 650m BGB enthält weitere Regeln zu diesem Thema.
Herausgabe von Unterlagen
Die Neuregelung schreibt auch eine Pflicht des Unternehmers fest, dem Verbraucher vor Baugeginn die Planungsunterlagen zu erstellen und auszuhändigen, die dieser für Anträge bei den Behörden benötigt.
Die Reform ändert unter anderem auch die Regeln über die Gewährleistung beim Kauf von Baumaterial, die Vorschriften über den Bauträgervertrag und über die Haftung von Architekten und Bauingenieuren.