Unter einem Venezianischen Spiegel versteht man einen Einwegspiegel, der von einer Seite her durchsichtig ist. Ein solcher Spiegel machte mietrechtlich von sich reden, als er im Bad einer Münchner Mietwohnung entdeckt wurde. Hinter dem Spiegel befand sich ein von außerhalb der Wohnung zugänglicher Geheimraum. Die Vermieterseite gab zu, von dieser Installation zu wissen, hielt dies aber für kein Problem. Bei Vertragsschluss waren die Mieter nicht darüber informiert worden. Das Amtsgericht München sprach von einer schweren Verletzung der Intimsphäre und des Persönlichkeitsrechts der Mieter. Diesen sei eine Benutzung des Bades nicht zuzumuten, wenn sie dabei jederzeit von Unbekannten beobachtet werden konnten. Da die Wohnung damit kein nutzbares Badezimmer habe, sei eine Mietminderung um 100 Prozent gerechtfertigt – und zwar rückwirkend ab Vertragsbeginn. Auch eine fristlose Kündigung von Mieterseite sei gerechtfertigt. Bei einem so schweren Vertrauensverstoß sei keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen (Urteil des AG München vom 19.10.2006, Az. 473 C 18682/06).