Urkundenunterdrückung

07.03.2024 | Lexikon

Die Urkundenunterdückung ist ein Straftatbestand. Generell wird sie verwirklicht, wenn eine Urkunde oder technische Aufzeichnung, welche dem Täter selbst nicht oder nicht ausschließlich gehört, mit der Absicht, einem anderen Nachteile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt wird.

Beispiel: Ein nach dem Ableben eines Immobilieneigentümers aufgefundenes Testament wird nicht unverzüglich ans Nachlassgericht ausgeliefert, weil der Finder gesetzlicher Erbe ist und durch das Testament schlechter gestellt würde.

Ebenso gilt die Vorschrift für das Unterdrücken, Abändern oder Löschen beweiserheblicher Daten. Darunter versteht man nur Daten, die elektronisch, magnetisch oder auf anderem Wege so gespeichert sind, dass man sie nicht unmittelbar wahrnehmen kann – also z.B. alle Computerdateien.

Auch Grenzsteine oder andere Grenzmarkierungen sowie Markierungen von Wasserständen werden als Urkunden im Sinne dieses Paragraphen betrachtet. Das Vernichten oder Umsetzen von Grenzsteinen stellt daher eine Straftat dar.

Geregelt ist die Urkundenunterdrückung in § 274 des Strafgesetzbuches. Sie wird durch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Auch eine versuchte Tat ist strafbar.