In einem Bebauungsplan können verschiedenartige Gebiete ausgewiesen werden, in denen nur bestimmte Bebauungen bzw. Nutzungen von Immobilien zulässig sind. Beispiele sind etwa das reine Wohngebiet, das allgemeine Wohngebiet, das Gewerbegebiet und das Mischgebiet. Definiert sind diese Varianten in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mit der Reform des Bauplanungsrechts vom Mai 2017 wurde das Urbane Gebiet neu eingeführt. Es dient dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Dabei muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.
Zweck der Neuerung war es, den Wohnungsmangel in Großstädten zu bekämpfen und gleichzeitig den Flächenverbrauch einzuschränken. Mit Hilfe der Ausweisung Urbaner Gebiete können Städte nun auch in bisherigen Gewerbegebieten oder stark verdichteten Gebieten Wohnraum schaffen. Natürlich sind dafür einige Abstriche etwa beim Thema Lärmschutz erforderlich. Diese wurden durch Änderungen der TA Lärm umgesetzt. So darf Gewerbelärm nun dort tagsüber um drei Dezibel lauter sein als in einem Mischgebiet (63 dB(A)).
Hauptkennzeichen eines Urbanen Gebiets ist eine Mischung verschiedener Nutzungsarten: Hier sollen Gewerbebetriebe, Wohnungen, soziale, kulturelle und andere Einrichtungen nenebeinander existieren und Menschen auf kurzen Wegen zur Arbeitsstelle kommen.
In einem urbanen Gebiet sind nach § 6a BauNVO zulässig:
- Wohngebäude,
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ferner können ausnahmsweise zugelassen werden:
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
- Tankstellen.
Ferienwohnungen gelten nach § 13a BauNVO nun in Urbanen Gebieten als sonstige Gewerbebetriebe und sind dort zulässig.