Unzumutbare Belästigung

06.03.2024 | Lexikon

Unzumutbare Belästigung gehört zur „belästigenden Werbung“ die im UWG in die Kategorie des unlauteren Wettbe­werbs eingestuft wurde. Dies gilt im Grundsatz für jegliche Werbung, zu der der Beworbene nicht sein Einverständ­nis erteilt hat. Eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG ist bei einer Werbung durch Telefonanrufe anzunehmen:

  • Gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung. Die Einwilligung muss vorher und für den konkreten Fall erteilt sein. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
  • Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung. Eine mutmaßliche Einwilligung eines Unternehmens in die Telefonwerbung liegt in der Regel vor, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen dem werbenden und dem angerufenen Unternehmen und ein sachlicher Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung bestehen.

Unzumutbar ist ferner eine Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.

Schließlich wird eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung mit Nachrichten unterstellt, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes (Informationspflichten) verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Werbung ist, dass die Identität des Absenders oder Auftraggebers klar und eindeutig angegeben ist.

Eine unzumutbare Belästigung im Maklergeschäft kann sich durch die Methode der „Kaltakquise“ ergeben, mit der Makler durch Anrufe, Fax oder E-Mail versuchen, einen Verkaufsauftrag von einem Immobilienanbieter zu erhalten, dessen Verkaufsabsichten dem Makler bekannt wurden.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes am 04.08.2009 mit der Ergänzung des § 7 UWG dürfen Gewerbetreibende Verbraucher nicht mehr von sich aus telefonisch kontaktieren. Sie müssen vorher eine nachweisbare Erlaubnis einholen. Das wirkt sich auch auf das Maklergeschäft aus, da eine „Kaltakquise“, die durch einen Telefonanruf des Maklers beim Verkäufer oder Vermieter eingeleitet wird, nicht mehr möglich ist. Der Makler kann auch keine möglichen Interessenten von sich aus anrufen, um sie über ein Objektangebot zu informieren. Erlaubt sind jedoch Telefonanrufe, wenn bereits ein Auftragsverhältnis, beziehungsweise eine Geschäftsbeziehung besteht.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann (§ 20 UWG).