Diese Pflicht betrifft Unternehmer, die im Rahmen ihres Gewerbes einkaufen.
Ist der Kauf für beide Teile, ein Handelsgeschäft, muss die Ware gemäß § 377 Handelsgesetzbuch bei Eingang auf Mängel untersucht werden. Diese müssen ggf. unverzüglich beim Verkäufer gerügt werden. Wird dies versäumt, gilt die Ware als genehmigt und es entfallen alle Ansprüche wegen eventueller Sachmängel.
Bei verdeckten Mängeln, die sich erst später zeigen, kann die Mängelanzeige auch noch unverzüglich nach deren Entdeckung vorgenommen werden (wobei dieser Zeitpunkt aber belegbar sein muss). Wird dies versäumt, entfallen wiederum alle Ansprüche aufgrund der Sachmängel.
Für Rechtsstreitigkeiten sorgt die Rügepflicht insbesondere dann, wenn die Besteller gar nicht damit rechnen, dieser zu unterliegen. So wird oft nicht beachtet, dass ein Vertrag über die Herstellung beweglicher Gegenstände und deren Lieferung in vielen Fällen nicht als Werkvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag einzuordnen ist. Für diesen gilt das Kaufvertragsrecht, was bei Geschäften unter Unternehmern zur Rügepflicht nach Handelsrecht führt.
Beispiele:
- Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Kühlzellen in ein Gebäude wurde als Werkvertrag beurteilt (OLG Bremen, Urteil vom 19.03.2010, Az. 2 U 110/09).
Die handelsrechtliche Rügepflicht galt hier nicht. - Die Lieferung von 100 Haustüren nach Vorgaben des Bestellers ist ein Werklieferungsvertrag und unterliegt dem Kaufvertragsrecht (BGH, Beschluss v. 28.09.2006, Az. VII ZR 255/05), so dass bei einem gewerblichen Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt.
Hier scheiterte ein Gewährleistungsanspruch daran, das der Besteller nicht nach Eingang der Ware die Farbechtheit durch ein feuchtes Tuch geprüft hatte.
Die Rügepflicht muss gegenüber dem tatsächlichen Verkäufer ausgeübt werden – nicht gegenüber Vertragspartnern, Zwischenhändlern etc. Dies gilt selbst beim Kauf eines Firmenwagens (Landgericht Krefeld, Urteil vom 13. März 2014, Az. 3 O 311/13).