Wer unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen verwendet, muss damit rechnen, dass er in einem Rechtsstreit unterliegt (Beispiele: Hinzuziehungsklausel, Verweisungsklausel, Vorkenntnisklausel).
Darüber hinaus muss der Verwender solcher Klauseln damit rechnen, dass er abgemahnt wird. Diese Abmahnung erfolgte ursprünglich nach § 13 AGB-Gesetz. Dieses Gesetz ist außer Kraft getreten. Die Vorschriften, die die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von AGB-Klauseln regeln, sind in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen worden und zwar in die §§ 305 ff. Im Wesentlichen sind diese Regelungen unverändert geblieben. Die Verfahrensregeln sind dagegen in das Unterlassungsklagegesetz übernommen worden.
Nach § 1 UKlaG besteht gegen die Verwendung und Empfehlung von unwirksamen AGB-Bestimmungen ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf. Ob AGB-Klauseln unwirksam sind, richtet sich dabei nach den §§ 307 bis 309 BGB. Nicht erforderlich ist, dass die AGB bereits in einen Vertrag einbezogen sind (Beispiel: Der Makler versendet sein Exposé, auf dessen Rückseite die AGB abgedruckt sind.).
Ein Unterlassungsanspruch besteht nach § 1 UKlaG auch gegen denjenigen, der die unwirksamen Klauseln empfiehlt (Beispiel: Druck und Vertrieb von Formularmustern durch Verlage, Empfehlung von Muster-AGB durch Branchenverbände). Nach § 2 UKlaG besteht ein Unterlassungsanspruch bei Praktiken, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen. Welche Gesetze hier insbesondere gemeint sind, listet § 2 Abs. 2 Uklag auf. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Regelungen aus dem BGB, wie § 655a BGB (Darlehensvermittlungsvertrag), § 312b BGB (Haustürgeschäfte), §§ 481 ff. BGB (Teilzeitwohnrechtevertrag), §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensvertrag). Auch verbraucherschützende Vorschriften aus anderen Gesetzen wie dem Fernunterrichtsgesetz oder dem Datenschutzrecht können zu Unterlassungsansprüchen nach dem Uklag führen.
In §§ 3,4 UKlaG sind die Stellen aufgeführt, die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend machen können. Es sind dies die Industrie- und Handelskammern, rechtsfähigen Berufsverbände zur Förderung gewerblicher Interessen und bestimmte qualifizierten Einrichtungen nach Europarichtlinien. Der Konkurrent hat nach dem Unterlassungsklagengesetz keinen Anspruch.
§ 5 Uklag verweist für das Verfahren bei Unterlassungsklagen auf die Zivilprozessordnung und auf § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 6 Uklag regelt, welches Gericht zuständig ist; im Regelfall ist dies das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Gibt es weder Niederlassung noch Wohnsitz, noch einen ständigen Aufenthaltsort des Beklagten im Inland, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem die unzulässigen AGB verwendet wurden bzw. der Gesetzesverstoß begangen wurde.