Untergemeinschaft

07.03.2024 | Lexikon

In einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage (Mehrhausanlage) kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass für bestimmte Verwaltungsangelegenheiten Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet werden, die dann in sogenannten Teilversammlungen über diese Angelegenheiten beschließen. Das betrifft auch entsprechende Kostentragungsregelungen für die getrennt beschlossenen Maßnahmen.

Im Falle der Anfechtung von Beschlüssen einer Untergemeinschaft ist die Anfechtung ausnahmslos gegen alle übrigen Eigentümer und nicht nur gegen die Eigentümer der jeweiligen Untergemeinschaft zu richten (BGH, 2.3.2012, V ZR 89/11).