Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

06.03.2024 | Lexikon

Hat der Makler zunächst die Vertragsmöglichkeit nachgewiesen, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Auftraggeber einwendet, diese Ursächlichkeit sei nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis entfallen. Dies sind Umstände, die sich zu Gunsten des Kunden auswirken können, indem sie seine Provisionspflicht beseitigen. Daher hat er die Darlegungs- und Beweislast. Die Rechtsprechung legt dafür strenge Maßstäbe bei der Prüfung der Voraussetzungen an (vgl. OLG Bamberg RDM-Rspr. A 110 Bl.28; OLG Bamberg RDM Rspr. A 110 Bl.30).

Der einzige Fall der Unterbrechung ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Verhandlungen sich „zerschlagen“, später jedoch, unabhängig von der Tätigkeit des beauftragten Maklers „völlig neue“ Verhandlungen aufgenommen werden (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1998,565).

Allein das Tätigwerden eines zweiten Maklers unterbricht den Kausalzusammenhang nicht. Der Interessent soll die Ursächlichkeit des von ihm beauftragten Maklers aus subjektiven Motiven nicht beseitigen können. Objektiv muss sich eine völlig neue Geschäftsgrundlage darstellen, die unabhängig ist von der Tätigkeit des ersten Maklers. Dies ist nicht der Fall, wenn der zweite Makler auf der Tätigkeit des ersten Maklers aufbaut. Hat dieser bereits wichtige Einzelheiten genannt, z.B. Wohnfläche, Raumaufteilung und Lage, wird die Ursächlichkeit nicht unterbrochen, wenn der zweite Makler darauf hinweist, der Dachboden könne die Funktion des fehlenden Kellers übernehmen (vgl. Hans.OLG Hamburg RDM Rspr. A 110 Bl.55). Auch die Vereinbarung eines geringeren Kaufpreises unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen dem Nachweis des ersten Maklers und dem Kaufvertrag nicht.

Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs liegt nicht vor, wenn die Verhandlungen nur ausgesetzt werden, z.B. weil die Finanzierung durch den Kaufinteressenten geklärt werden soll, oder wegen Urlaubs, Krankheit usw. Werden danach die Verhandlungen wieder aufgenommen, so werden sie nur weitergeführt. Die Ursächlichkeit ist nicht berührt.
Dagegen ist der Zeitabstand zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrages keine Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern der Vermutung der Ursächlichkeit.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien