Unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, sind nach § 3 UWG unzulässig. Dabei geht es auch besonders um den Verbraucherschutz. Im Anhang zu § 3 UWG sind 30 solcher Handlungsweisen im Einzelnen aufgeführt, die Verbrauchern gegenüber stets unzulässig sind.
Hierzu zählen, um nur einige Handlungen zu nennen, zum Beispiel
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
- Die unwahre Angabe, eine vom Unternehmer vorgenommene geschäftliche Handlung oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt.
- Eine als objektive Information getarnte Werbung.
- Lockangebote, wenn sie nicht auf einem entsprechenden Angebotsvorrat basieren.
- Die unwahre Angabe, bestimmte Dienstleistungen seien zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
- Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.
Weitere Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen sind in § 4 UWG aufgeführt, so beispielsweise die Behauptung von Tatsachen über Dienstleistungen oder Unternehmen eines Mitbewerbers, die den Betrieb des Unternehmens schädigen können, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Beispiele für speziell irreführende geschäftliche Handlungen sind in § 5 UWG gelistet, zum Beispiel unwahre Angaben über Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen des werbenden Unternehmers. Ebenso unwahre Angaben über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Dienstleistungen.
Auf das Maklergeschäft übertragen ist beispielsweise der unwahre Hinweis darauf unzulässig, der Kunde müsse sich schnell entscheiden, denn ein kaufentschlossener Interessent sei bereits vorhanden. Unlauter wäre auch der scheinbar objektive Bericht über bevorstehende steigende Preise bei bestimmten Immobilien, der aus der Feder eines Maklers stammt, wenn er auf der gleichen Seite der Zeitung entsprechende Objekte zum Sonderpreis anbietet, für den Fall dass der Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen würde.
Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“ mahnt auch falsche Angaben zum Standort der Immobilie als irreführende Werbung ab. So soll es besonders oft bei Immobilienangeboten in Brandenburg vorkommen, dass in der Internetwerbung falsche Postleitzahlen oder Ortsangaben verwendet werden, um die Immobilien für Interessenten auffindbar zu machen, die „Berlin“ als gewünschten Standort eingeben.
Einen Sonderfall stellt die Irreführung durch Unterlassen dar (§ 5a UWG). Dabei geht es darum, ob das Verschweigen einer Tatsache eine Bedeutung für eine geschäftliche Entscheidung hat und ob das Verschweigen dazu führt, die Entscheidung zu beeinflussen. Vor Einführung des § 5a UWG hat die Rechtsprechung solche Fälle auch schon als Irreführung gesehen. Eine solche sahen die Gerichte zum Beispiel bei dem Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung ohne den Vermietungshinweis in der Werbung.
Unlauter und irreführend im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 3 ist zum Beispiel auch die fehlende Preisangabe, wenn die Angabe des Preises es dem Verbraucher ansonsten ermöglichen würde, das Geschäft abzuschließen. Die Preisangabe ist in diesem Fall eine wesentliche Angabe, die nicht fehlen darf. Gleiches gilt für Pflichtinformationen, wie zum Beispiel die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, welche in Immobilienanzeigen wiedergegeben werden müssen oder die Information zum Widerrufsrecht bei Geschäften des Fernabsatzes beispielsweise beim Buchverkauf im Internet.
Ein klassischer Fall der Irreführung durch Unterlassen ist auch das Verschweigen der Maklereigenschaft in Werbeanzeigen für Mietwohnungen. Der gewerbliche Charakter der Anzeige muss deutlich erkennbar sein.