Umzugskostenbeihilfe

06.03.2024 | Lexikon

Vermieter und Mieter können vereinbaren, dass der Vermieter dem Mieter im Falle des Auszuges eine Umzugskostenbeihilfe zahlt. Zweck: Ein Anreiz für den Mieter, innerhalb eines abgesprochenen Zeitraumes auszuziehen. Es handelt sich dabei um eine einmalige Abstandszahlung im Rahmen eines Mietaufhebungsvertrages. Anders als die Abstandszahlung im Allgemeinen ist die Umzugskostenbeihilfe noch immer zulässig.

Eine derartige Vereinbarung ist sinnvoll, wenn die Wohnung dringend für neue Bewohner benötigt wird oder größere Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Die Vereinbarung sollte in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Ein Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe besteht nicht.

Als Umzugskostenbeihilfe werden oft auch staatliche Leistungen an Arbeitssuchende bezeichnet. Empfänger von Arbeitslosengeld II können gemäß § 22 Absatz 6 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Wohnungssuche und Umzug haben. Diese Kosten müssen jedoch vor dem Umzug durch den bis dahin zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Auch eine Mietkaution kann als Bedarf anerkannt werden, diese wird allerdings von der Behörde als Darlehen erbracht. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sollen als Bedarf anerkannt werden, wenn der Umzug durch die Behörde veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.