Teilzeit-Wohnrechtevertrag

06.03.2024 | Lexikon

Auch bekannt als „Time-Sharing“. Bei Ferienwohnanlagen beliebtes Modell, bei dem ein Anteil einer Immobilie oder Gesellschaft gekauft wird und der Käufer dafür das Recht erhält, dort jedes Jahr einen gewissen Zeitraum zu verbringen, um Urlaub in „seiner“ Ferienwohnung zu machen.
Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde 2002 mit den §§ 481 ff. ein eigener Abschnitt über Teilzeit-Wohnrechteverträge in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.

Nach der gesetzlichen Definition handelt es sich um Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung einer Gesamtsumme das Recht einräumt oder verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Unwichtig ist dabei, ob es sich von der juristischen Ausgestaltung her um ein dingliches oder ein anderes Recht, eine Vereinsmitgliedschaft oder einen Gesellschaftsanteil handelt. Einem Wohngebäude gleichgestellt ist laut Gesetz auch ein Teil eines Wohngebäudes, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil davon. Die Regelung bezieht sich also auch zum Beispiel auf Mobilheime oder andere bewegliche Unterkünfte.

Für derartige Verträge gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, jedem Interessenten bestimmte vorvertragliche Informationen auszuhändigen.
  • Diese müssen bestimmte gesetzlich geregelte Mindestangaben enthalten, sowie klar und verständlich sein.
  • Vorvertragliche Informationen und Vertrag müssen in der Amtssprache des EU-Mitgliedsstaates sein, in dem der Verbraucher wohnt. Ist der Verbraucher Bürger eines anderen EU-Staates, kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaates auch eine Amtssprache des Staates, dem er angehört, auswählen.
  • Ein derartiger Vertrag bedarf mindestens der Schriftform. Eine elektronische Form ist unzulässig.
  • Die vorvertraglichen Informationen werden Vertragsbestandteil, wenn nicht beide Vertragspartner etwas anderes schriftlich vereinbaren. Einseitige Änderungen durch das Unternehmen sind nur in Fällen höherer Gewalt möglich und müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt werden.
  • Auch der Vertrag muss bestimmte Pflichtangaben enthalten.
  • Der Verbraucher hat nach dem Vertragsabschluss ein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden, die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss. Wird er erst nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist kann maximal 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss betragen.
  • Anzahlungen sind verboten. Vor Ablauf der Widerrufsfrist darf der Unternehmer keinerlei Geld annehmen.
  • Unwirksam sind laut Gesetz auch jegliche intelligenten Umgehungen dieser Regeln.

Die vorvertraglichen Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher auszuhändigen hat, müssen eine Reihe von Angaben enthalten, die in Anhang I der EU-Richtlinie 2008/122/EG aufgelistet sind. Dazu gehören Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des Gewerbetreibenden, der Vertragspartner wird; Informationen über die Immobilie, die erworbenen Rechte und die Kosten einschließlich Betriebskosten wie Strom und Müllabfuhr und das Widerrufsrecht. Bei Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 481 ff. BGB muss mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Unterlassungsklagengesetz, UklaG, gerechnet werden.