Die Gemeinde konnte früher durch Satzung bestimmen, dass die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Genehmigung bedurfte. Wurde die Teilungsgenehmigung nicht innerhalb der geltenden Frist abgelehnt, galt sie als erteilt (sogenannte fiktive Teilungsgenehmigung). Die Genehmigung konnte versagt werden, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprach.
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz vom Juli 2004 wurden die Vorschriften über die Teilungsgenehmigung aus dem Baugesetzbuch ersatzlos gestrichen. Soweit Gemeinden entsprechende Satzungen erlassen hatten, mussten sie diese aufheben.
Allerdings gilt die Vorschrift, dass durch die Teilung von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen.