Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet ist. Deshalb ist der Einladung eine Tagesordnung beizufügen. Sie soll den Eigentümern die Möglichkeit geben, zunächst zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, und ihnen im Übrigen die Gelegenheit verschaffen, sich über Inhalt und rechtliche Folgen der vorgesehenen Beschlussfassungen vorab zu informieren.
Die Aufstellung der Tagesordnung für die Wohnungseigentümerversammlung erfolgt üblicherweise durch den Verwalter, zweckmäßigerweise in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, wenn ein solcher bestellt ist. Einzelne Wohnungseigentümer können die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte verlangen. Der Verwalter muss diesem Verlangen stattgeben, wenn es sich um Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, auf die jeder Wohnungseigentümer einen individuellen, auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat.
Wird in der Versammlung über Angelegenheiten beschlossen, die nicht in der Tagesordnung angekündigt waren, sind diese Beschlüsse jedoch nicht unwirksam, sondern bedürfen der Anfechtung innerhalb einer Monatsfrist (seit Beschlussfassung in der Versammlung). Erfolgt eine Anfechtung, werden Beschlüsse über nicht in der Tagesordnung angekündigte Angelegenheiten im Regelfall für ungültig erklärt.