Ein Suchauftrag liegt dann vor, wenn sich ein Interessent, der eine Immobilie kaufen oder mieten möchte, an einen Makler wendet und ihn bittet, ihm solche Immobilien zu benennen.
In diesem Fall gelten hinsichtlich des Abschlusses des Vertrags und der Provisionspflicht andere Regeln als bei einem Maklerauftrag von einem Kunden, der sich auf ein spezielles vom Makler angebotenes Objekt bei ihm meldet und später den Hauptvertrag abschließt.
Als Grundsätze lassen sich festhalten, dass kein provisionspflichtiger Maklervertrag zu Stande kommt, wenn der Kaufinteressent den Makler beauftragt, ihm nur Objekte aus seinem Bestand, also aus seiner Kartei vorzulegen. Denn dann muss der Suchkunde davon ausgehen, dass der Makler bereits einen Maklervertrag mit dem Verkäufer/Vermieter des Objekts geschlossen hat und von diesem seine Provision erhält.
Wenn der Suchkunde den Makler bittet, ihm Objekte außerhalb seines Bestandes zu suchen, wird ein provisionspflichtiger Maklervertrag schon dadurch geschlossen, dass der Makler seine Tätigkeit beginnt. Es sind weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Provisionsvereinbarung erforderlich.
Die Unsicherheiten können dadurch sicher vermieden werden, dass eine klare Verabredung getroffen wird, ob der Makler nur Objekte aus seiner Kartei anbieten soll und ob der Suchkunde eine Provision bezahlen soll bei Abschluss des Hauptvertrags.