Stundenzettel

06.03.2024 | Lexikon

Der Stundenzettel oder Stundenlohnzettel dient bei Bauleistungen im Fall der vereinbarten Abrechnung nach Stunden zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeiten. Stundenlohn kann in Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch z. B. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart werden. Bei BGB-Bauverträgen gelten die Regeln des § 15 VOB/B nicht direkt. Sie werden aber von Gerichten oft zumindest als Entscheidungshilfe verwendet.

§ 15 VOB/B schreibt vor: Wurde vertraglich keine Stundenvergütung vereinbart, gilt der ortsübliche Satz. Dem Auftraggeber ist der Arbeitsbeginn mitzuteilen. Auf den Stundenzetteln müssen die gearbeiteten Stunden vermerkt werden – und zusätzlich auch ggf. ein besonders zu vergütender Aufwand für verbrauchte Materialien, Geräte, Maschinen, Frachtkosten oder angefallene besondere Kosten. Fehlt eine andere Vereinbarung, sind die Stundenzettel je nach Ortsüblichkeit werktäglich oder wöchentlich beim Auftraggeber einzureichen. Dieser hat die unterzeichneten Stundenzettel innerhalb von sechs Werktagen zurückzugeben. Hat er Einwände, kann er diese direkt auf den Zetteln oder gesondert schriftlich geltend machen. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel werden als anerkannt angesehen.

Zu einem Fall, in dem ein Handwerksbetrieb auf seinen Stundenzetteln nur die gearbeitete Stundenzahl pro Tag und das verwendete Material vermerkt hatte, entschied der Bundesgerichtshof: Der Auftragnehmer müsse nicht im Einzelnen darlegen, mit welchen Tätigkeiten seine Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt befasst waren. Die geleistete Stundenzahl pro Tag reiche aus. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn eine genauere Aufstellung vereinbart sei (BGH, Az. VII ZR 74/06, Urteil vom 28.05.2009).

In einem anderen Fall war zwar auf den Stundenzetteln genau aufgeschlüsselt worden, für welche Arbeiten wieviele Mitarbeiter wann eingesetzt worden waren. Dem Auftraggeber war jedoch die Stundenzahl zu hoch. Auch bestand Streit über den vereinbarten Stundensatz. Der BGH entschied: Nach § 632 BGB sei der ortsübliche Stundensatz maßgeblich. Bei einem Stundenlohnvertrag könne der Auftragnehmer nicht beliebig viele Stunden abrechnen, sondern im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung handeln. Andernfalls habe sein Vertragspartner einen Gegenanspruch. Die Beweislast liege jedoch beim Auftraggeber (BGH, Az. 21 U 106/02, Urteil vom 10.12.2002).

Zeichnet der Auftraggeber zunächst die Stundenzettel ab, verweigert aber später die Unterzeichnung, hat er schlechte Karten: Nach dem Oberlandesgericht Köln gilt seine Unterschrift als Genehmigung der Stundenzettel und ist bindend. Der Auftraggeber muss die aufgeführten Arbeitsstunden bezahlen – außer wenn er beweisen kann, dass die Angaben auf den Zetteln falsch waren und dass er davon bei Unterzeichnung nichts wusste (OLG Köln, Az. 24 U 167/07, Urteil vom 16.09.2008).