Stundenlohnarbeiten

07.03.2024 | Lexikon

Stundenlohnarbeiten werden nach § 2 Nr. 10 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Eine solche Vereinbarung erfordert die genaue Bezeichnung der jeweiligen Teilleistungen, die nach Stunden abgerechnet werden sollen. Das „Anhängen“ der Stundenlohnarbeiten ersetzt eine solche Vereinbarung nicht. Allzu ungenaue Vereinbarungen sorgen regelmäßig für Streitigkeiten. Die spätere Unterzeichnung der Stundenzettel stellt ebenfalls keine Vereinbarung dar; hier wird lediglich die Ausführung der Arbeiten bestätigt.

Man unterscheidet „angehängte Stundenlohnarbeiten“ und „selbstständige Stundenlohnarbeiten“. Angehängte Stundenlohnarbeiten werden bei einem Vertrag mit Fest- bzw. Pauschalpreisvereinbarung zusätzlich zum abgesprochenen Festpreis erforderlich. Ihre Bewertung im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist umstritten. Selbstständige Stundenlohnarbeiten sind Tätigkeiten, die nicht in Verbindung mit einem Leistungs- bzw. Festpreisvertrag, sondern eigenständig abgerechnet werden.

Die VOB enthält für Stundenlohnarbeiten erhebliche Einschränkungen. So dürfen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/A bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen angehängte Stundenlohnarbeiten nur in dem Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, in dem sie unbedingt notwendig sind. Hier ist auch geregelt, dass Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden sollen und damit eine Ausnahme darstellen. Die Praxis sieht jedoch oft anders aus.

Die VOB/B enthält in § 15 weitere Regelungen zu Stundenlohnarbeiten. Wird die VOB/B in den Vertrag einbezogen, muss diese Vorschrift beachtet werden – u.a. mit der Folge, dass

  • dem Auftraggeber die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen ist,
  • Stundenlohnrechnungen bald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens im Abstand von vier Wochen, einzureichen sind.

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